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04.07.2012
Unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber könne von allen Arbeitnehmern verlangen, dass sie so weit der deutschen Sprache mächtig sind, um Arbeitsanweisungen zu verstehen. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft liege nicht vor, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger wurde 1948 in Spanien geboren und war seit 1978 als Produktionshelfer in einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie beschäftigt. 2001 unterzeichnete er eine Stellenbeschreibung, wonach für seinen Arbeitsbereich deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verlangt wurden. 2003 absolvierte er auf Kosten der Firma einen Deutschkurs, danach verweigerte er aber die Teilnahme an den Fortsetzungskursen. Im Folgenden wurde dann jedoch mehrfach festgestellt, dass er Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte, woraufhin man ihn zwei Mal aufforderte, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen, zuletzt verbunden mit dem Hinweis, dass er ansonsten mit einer Kündigung rechnen müsse. Als der Produktionshelfer im April 2007 die Vorgaben immer noch nicht erfüllen konnte, wurde ihm mit Zustimmung des Betriebsrats ordentlich gekündigt.

Der Mann klagte. Er fühlte sich aufgrund seiner ethnischen Herkunft nach § 3 Abs. 2 AGG benachteiligt und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Hamm zunächst sogar Recht. Doch die Richter des BAG entschieden zugunsten des Unternehmens. Ein Arbeitgeber dürfe von seinem Arbeitnehmer deutsche Schriftsprachkenntnisse verlangen, soweit sie für die Tätigkeit erforderlich sind. Die Einführung schriftlicher Arbeitsanweisungen sei nicht diskriminierend. Daher liege auch keine verbotene mittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers  wegen seiner ethnischen Herkunft vor. Das Unternehmen war berechtigt, von dem Arbeitnehmer ausreichende deutsche Schriftsprachkenntnisse zu verlangen. Es hatte ihm genügend Gelegenheit zur Erlangung des erforderlichen Spracherwerbs eingeräumt (BAG " AZ: 2 AZR 764/08).