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20.06.2012
Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsĂ€tzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuĂŒben, dass die Höhe des erfolgsabhĂ€ngigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verĂ€ndert. Zu dieser Entscheidung gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Beklagte Versicherungsleistungen. Dabei arbeitet sie im Zielgruppenvertrieb mit dem Verein "B." zusammen. Der KlĂ€ger ist angestellter Versicherungsvertreter in diesem Bereich. FĂŒr B. tĂ€tige Werber werden zugleich als sog. "Beauftragte" fĂŒr die Beklagte aktiv und versuchen, mit den Mitgliedern des B. ein BeratungsgesprĂ€ch ĂŒber Versicherungen zu vereinbaren. Dieses wird dann von "Beratern" der Beklagten durchgefĂŒhrt. Die Berater erhalten Provisionen, wobei ein bestimmtes Fixum von der Beklagten garantiert wird. Der KlĂ€ger war zunĂ€chst als Berater tĂ€tig, dann leitete er als Gruppenleiter mehrere Beauftragte und schließlich als Vertriebsleiter mehrere Berater an. Das erfolgsabhĂ€ngige variable Entgelt des KlĂ€gers ĂŒberstieg das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Im Bereich B. nahm die Zahl der Beauftragten von 2003 bis 2008 um etwa 60 % ab.

Mit der Klage verlangt der KlĂ€ger Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schuldhaft die Zahl der Beauftragten reduziert, wodurch die Beratungstermine zurĂŒckgegangen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur VerfĂŒgung zu stellen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils entspricht es, in der Höhe von EinflĂŒssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhĂ€ngig zu sein. GrundsĂ€tzlich besteht, soweit die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verĂ€ndert wird, keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhĂ€ngig VergĂŒteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedĂŒrfte einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war und sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten hatte, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verĂ€ndern zu können (BAG " AZ:8 AZR 98/11).